Markt Rettenbach ist ein Markt im schwäbischen Landkreis Unterallgäu.
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Unterallgäu
Einwohner
3894 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
87733
Vorwahlen
08392, 08269
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Altisried, Bäuerle, Bruderhof, Dingisweiler, Eheim, EheimerMhle, Engetried, Gottenau, Grub, Hatzleberg, Hillenloh, Kilbrakhof, Linden, Oberburg, Rempolz, Speckreu, Steeger, Unterburg, Wineden, Altisried, Bäuerle, Bruderhof, Dingisweiler, Eheim, EheimerMühle, Engetried, Gottenau, Grub, Hatzleberg, Hillenloh, Kilbrakhof, Linden, Oberburg, Rempolz, Speckreu, Steeger, Unterburg, Wineden
Adressen:
1. Gemeinde Markt Rettenbach, Hauptstraße 1, 87764 Markt Rettenbach
2. Ordnungsamt Markt Rettenbach, Hauptstraße 1, 87764 Markt Rettenbach
3. Finanzamt Kempten, Bismarckstraße 10, 87435 Kempten
Gemeinde Markt Rettenbach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 11:30
- Dienstag: Geschlossen
- Mittwoch: 08:00 - 11:30
- Donnerstag: Geschlossen
- Freitag: 08:00 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) im Bebauungsplan?
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks in Bezug auf die Geschossfläche. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiele:
- GFZ 0,8: Die Geschossfläche darf 80% der Grundstücksfläche betragen
- GFZ 1,2: Die Geschossfläche darf 120% der Grundstücksfläche betragen
Zur Geschossfläche zählen die Flächen aller Vollgeschosse, einschließlich der Umfassungswände. Die GFZ ermöglicht eine Steuerung der Bebauungsdichte und beeinflusst das Erscheinungsbild eines Gebiets.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.